Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Zur Anwendung kommt ausschließlich österreichisches Recht
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen und Definitionen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der MedExplain OG (nachfolgend „Anbieter“) und Unternehmern im Sinn des § 1 UGB (nachfolgend „Kunde“), die die Bereitstellung, Nutzung oder Lizenzierung medizinischer Informationsvideos und/oder die Nutzung der dazugehörigen Software des Anbieters (SaaS) zum Gegenstand haben.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zu; dies gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen erbringt oder Zahlungen entgegennimmt.
(3) Vertragsbestandteil sind in folgender Rangfolge: (i) das Angebot bzw der Produktschein des Anbieters samt Leistungsbeschreibung und Preisen, (ii) allfällige individuelle Zusatzvereinbarungen, (iii) – sofern erforderlich – eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art 28 DSGVO, und (iv) diese AGB.
(4) Begriffe in diesen AGB haben folgende Bedeutung: a) „Software“ ist die vom Anbieter betriebene Plattform, über die Videos ausgewählt, versendet, bereitgestellt und technisch protokolliert werden können. b) „Standardvideos“ sind vorproduzierte, allgemein gehaltene Informationsvideos, die der Kunde aus einer Bibliothek auswählt. c) „Co-Creation-Videos“ sind Videos, die auf Basis eines individuellen Briefings, kundenseitiger Inhalte oder kundenseitiger Freigaben gemeinsam mit dem Kunden neu erstellt werden. d) „Empfänger“ ist die Person, an die der Kunde einen Link oder Zugriff auf ein Video über die Software versendet (zB Patient). e) „Protokolldaten“ sind rein technische Ereignisdaten (zB Versandzeitpunkt, Abrufzeitpunkt, Status „abgerufen/nicht abgerufen“, technische Fehlercodes), die die Software im Rahmen des technischen Betriebs erzeugt. f) „Personenbezogene Daten“ sind Daten im Sinn der DSGVO, insbesondere Name und E-Mail-Adresse von Empfängern sowie sonstige Daten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
§ 2 Leistungsgegenstand, medizinische Abgrenzung und Verantwortung des Kunden
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden je nach Vereinbarung Standardvideos und/oder Co-Creation-Videos zur Verfügung und erbringt darüber hinaus Softwareleistungen, mit denen der Kunde Videos an Empfänger versenden und den technischen Versand- und Abrufstatus über Zeitstempel einsehen kann.
(2) Die Videos dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Unterstützung der Patientenkommunikation und sind ausdrücklich nicht darauf gerichtet, die gesetzliche oder standesrechtliche ärztliche Aufklärung zu ersetzen oder die Aufklärungspflichten des Kunden zu erfüllen.
(3) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Inhalte der Videos allgemeiner Natur sind und eine individuelle ärztliche Aufklärung, Diagnose, Therapieempfehlung oder medizinische Beratung im Einzelfall weder darstellen noch ersetzen können.
(4) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Patientenaufklärung, für die Einholung wirksamer Einwilligungen, für die medizinische Behandlung sowie für die rechtliche und medizinische Dokumentation verbleibt ausschließlich beim Kunden; der Anbieter schuldet insbesondere keinen „Aufklärungsnachweis“ und keine rechtliche Wirksamkeit der Aufklärung durch Nutzung der Software oder der Videos.
(5) Protokolldaten dokumentieren ausschließlich technische Ereignisse und können nicht beweisen, dass ein Empfänger das Video vollständig angesehen, verstanden oder darauf basierend rechtswirksam eingewilligt hat; der Kunde hat diese technische Dokumentation daher nur als organisatorische Unterstützung zu verwenden.
§ 3 Vertragsschluss, Laufzeit und ordentliche Kündigung
(1) Angebote des Anbieters sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, freibleibend; ein Vertrag kommt durch schriftliche Annahme des Angebots, durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Freischaltung der Software und/oder Bereitstellung der Videos zustande.
(2) Sofern im Angebot/Produktschein nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Vertrag über die Software für eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten abgeschlossen und beginnt mit dem Tag der Freischaltung.
(3) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform (zB E-Mail) gekündigt wird.
(4) Kündigungen haben jedenfalls den Kunden eindeutig zu bezeichnen und müssen so erklärt werden, dass sie dem Anbieter rechtzeitig zugehen; maßgeblich ist der Zugang beim Anbieter.
§ 4 Entgelte, Fälligkeit und Zahlungsverzug
(1) Sämtliche Entgelte verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, in Euro netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Wiederkehrende Entgelte sind – sofern nicht anders vereinbart – im Voraus fällig; einmalige Projektentgelte (zB für die Erstellung von Co-Creation-Videos) sind mit Rechnungslegung fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen nach § 456 UGB, und der Anbieter ist berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist den Zugang zur Software vorübergehend zu sperren oder Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückzuhalten.
(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten oder vom Anbieter schriftlich anerkannten Forderungen berechtigt; Zurückbehaltungsrechte werden ausgeschlossen, soweit sie nicht zwingend gesetzlich bestehen.
§ 5 Wertsicherung
(1) Wiederkehrende Entgelte sind wertgesichert nach dem von Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder einem an dessen Stelle tretenden Nachfolgeindex, wobei Ausgangsbasis die für den Monat des Vertragsabschlusses zuletzt veröffentlichte Indexzahl ist.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, die Entgelte einmal jährlich im Ausmaß der Indexveränderung anzupassen; die Anpassung wird mit Beginn des auf die Mitteilung folgenden Monats wirksam.
§ 6 Schutzrechte, Nutzungsrechte und Bearbeitungsrechte
(1) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Software, die Standardvideos sowie sämtliche vom Anbieter erstellten Vorlagen, Designs, Animationen, Sprecheraufnahmen, Schnittfassungen, Konzepte und Bearbeitungen urheberrechtlich und/oder leistungsschutzrechtlich geschützt sind und im Eigentum bzw in der Rechteinhaberschaft des Anbieters verbleiben, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Soweit der Kunde dem Anbieter Inhalte (zB Texte, Logos, Bildmaterial, medizinische Fachinhalte, Marken) zur Verfügung stellt, versichert der Kunde, dass er über die dafür erforderlichen Rechte verfügt, und räumt dem Anbieter jene Nutzungsrechte ein, die zur Vertragserfüllung, zur Erstellung/Anpassung der Videos und zur Bereitstellung über die Software erforderlich sind.
(3) Der Anbieter räumt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein, die jeweils lizenzierten Videos im vertraglich vereinbarten Umfang ausschließlich für eigene Zwecke der Patienteninformation des Kunden zu verwenden.
(4) Der Kunde ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Anbieters nicht berechtigt, Videos oder Teile davon zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu übersetzen, zu kürzen, zu synchronisieren, mit anderen Inhalten zu verbinden, weiterzuverkaufen, Dritten zu überlassen, zu unterlizenzieren oder als eigene Leistung am Markt anzubieten.
(5) Der Anbieter ist hingegen – soweit keine Exklusivität schriftlich vereinbart wurde – berechtigt, Standardvideos und Co-Creation-Videos zu vervielfältigen, zu bearbeiten, weiterzuentwickeln, in andere Sprachen zu übertragen, in unterschiedliche Formate zu konvertieren, zu aktualisieren und an Dritte zu lizenzieren, ohne dass hierfür eine Zustimmung des Kunden erforderlich wäre.
(6) Der Anbieter ist außerdem berechtigt, aus Qualitäts- und Sicherheitsgründen technische Anpassungen, Kürzungen oder Formatänderungen vorzunehmen, sofern dadurch die Kernaussage des betroffenen Videos nicht wesentlich entstellt wird.
(6) Eine Nutzung von Namen, Logos, Marken oder sonstigen kennzeichenrechtlich geschützten Elementen des Kunden für Zwecke der Drittverwertung (zB Verkauf/Lizenz an andere Kunden) erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 7 Umsatzbeteiligung bei Co-Creation-Videos
(1) Eine Umsatzbeteiligung des Kunden entsteht ausschließlich dann, wenn ein Co-Creation-Video im Angebot/Produktschein oder in einer Zusatzvereinbarung ausdrücklich als „beteiligungsfähig“ bezeichnet ist; ohne eine solche ausdrückliche Bezeichnung besteht kein Beteiligungsanspruch.
(2) Für Standardvideos besteht niemals eine Umsatzbeteiligung des Kunden, sofern nicht ausnahmsweise schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
(3) Sofern ein Video beteiligungsfähig ist, erhält der Kunde für die Dauer von 5 Jahren ab schriftlicher Endfreigabe des Videos durch den Kunden („Freigabezeitpunkt“) eine Beteiligung in Höhe von EUR 100,00 netto je qualifiziertem Drittverkauf, jedoch maximal EUR 10.000,00 netto pro beteiligungsfähigem Video.
(4) Ein qualifizierter Drittverkauf liegt nur dann vor, wenn der Anbieter einem vom Kunden unabhängigen Dritten gegen gesondert ausgewiesenes Entgelt ein Nutzungsrecht an genau diesem beteiligungsfähigen Video einräumt und der entsprechende Nettoerlös tatsächlich beim Anbieter einlangt.
(5) Kein Anspruch besteht insbesondere dann, wenn Videos im Rahmen von Paketpreisen, Flatrates oder Abonnements ohne eindeutige Einzelzuordnung des Erlöses zu genau diesem Video überlassen werden oder wenn eine unentgeltliche Nutzung, Teststellung, Kulanzüberlassung oder rein konzerninterne Nutzung erfolgt.
(6) Der Anbieter rechnet quartalsweise ab und zahlt fällige Beteiligungen binnen 30 Tagen nach Quartalsende aus; weitergehende Auskunfts- oder Prüfungsrechte bestehen nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
(7) Die Umsatzbeteiligung begründet ausdrücklich kein Gesellschaftsverhältnis, kein Joint Venture und keine Mitunternehmerschaft; der Anbieter bleibt insbesondere in Preisgestaltung, Vertrieb und Vermarktung frei.
§ 8 Verfügbarkeit, Wartung und Weiterentwicklung der Software
(1) Der Anbieter erbringt die Softwareleistung als SaaS und ist berechtigt, die Software laufend weiterzuentwickeln und zu aktualisieren, sofern die vertraglich geschuldeten Kernfunktionen im Wesentlichen erhalten bleiben.
(2) Der Anbieter schuldet im Jahresdurchschnitt eine Zielverfügbarkeit von 98 %, wobei angekündigte Wartungsfenster, notwendige Sicherheitsupdates sowie Ausfälle aufgrund von Umständen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters (zB Störungen von Telekommunikationsnetzen oder Cloud-Anbietern) nicht als Ausfallzeit gelten.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Software (zB Endgeräte, Browser, Internetverbindung) auf eigene Kosten bereitzustellen und Zugangsdaten vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
§ 9 Nutzungsprüfung und Audit
(1) Der Anbieter ist berechtigt, die vertragsgemäße Nutzung der Software und der lizenzierten Videos durch den Kunden in angemessenem Umfang zu überprüfen, sofern ein berechtigtes Interesse besteht, insbesondere zur Kontrolle der Einhaltung von Lizenzumfang, Nutzeranzahl, Standortbeschränkungen oder sonstigen vertraglichen Nutzungsgrenzen.
(2) Die Überprüfung kann erfolgen durch: Auswertung systemseitiger Nutzungs- und Zugriffsdaten, Anforderung geeigneter Selbstauskünfte des Kunden, Einsichtnahme in nutzungsrelevante Unterlagen, soweit dies zur Feststellung der vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist.
(3) Eine Vor-Ort-Prüfung ist nur zulässig, wenn ein konkreter, objektiv nachvollziehbarer Verdacht einer erheblichen vertragswidrigen Nutzung besteht und mildere Mittel nicht ausreichen. Eine solche Prüfung ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich anzukündigen und während der üblichen Geschäftszeiten durchzuführen.
(4) Der Anbieter hat bei der Durchführung einer Prüfung die berechtigten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden zu wahren und die Prüfung auf das notwendige Maß zu beschränken.
(5) Ergibt die Prüfung eine vertragswidrige Mehr- oder Übernutzung, ist der Anbieter berechtigt, das entsprechende Nachentgelt gemäß der jeweils gültigen Preisliste nachzufordern. Darüber hinausgehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(6) Die Kosten einer Vor-Ort-Prüfung trägt der Kunde, sofern eine nicht unerhebliche vertragswidrige Nutzung festgestellt wird; andernfalls trägt der Anbieter die Kosten.
§ 10 Datenschutz, keine Gesundheitsdaten und AVV-Logik
(1) Rollenverteilung
- Der Kunde ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für sämtliche personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Software verarbeitet werden.
- Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO und ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Kunden.
- Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO (Anhang 1) ist integraler Bestandteil dieses Vertrags und gilt für sämtliche Formen der Nutzung der Software.
(2) Gestaltung ohne Gesundheitsdaten
- Der Anbieter gestaltet die Software so, dass sie grundsätzlich ohne die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO betrieben werden kann.
- Der Kunde verpflichtet sich, über die Software keine Gesundheitsdaten (zB Diagnosen, Befunde, ICD-Codes, OP-Indikationen, Laborwerte, Bilddaten oder sonstige Angaben zum Gesundheitszustand) einzugeben oder hochzuladen, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vorgesehen und datenschutzrechtlich zulässig ist.
- Sofern dennoch besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, erfolgt dies ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Kunden und unter Anwendung erhöhter Sicherheitsmaßnahmen gemäß der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
(3) Integrationsnutzung (tokenisierte ID)
- Sofern die Software über eine Integration mit einem Primärsystem (zB PVS/RIS) genutzt wird und dabei lediglich eine vom Primärsystem erzeugte tokenisierte oder pseudonymisierte Kennung an den Anbieter übermittelt wird, erfolgt die Verarbeitung dennoch im Rahmen der bestehenden Auftragsverarbeitung.
- Die Parteien halten fest, dass auch pseudonymisierte Daten personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO darstellen können, sofern eine Identifizierbarkeit durch den Kunden möglich ist.
- Der Kunde stellt sicher, dass die technische Ausgestaltung der Integration datenschutzkonform erfolgt.
(4) Direkteingabe von Empfängerdaten
- Sofern der Kunde Empfängerdaten (zB Name und/oder E-Mail-Adresse) direkt in die Software eingibt oder importiert, verarbeitet der Anbieter diese personenbezogenen Daten ebenfalls ausschließlich als Auftragsverarbeiter gemäß Anhang 1.
- Eine gesonderte Vereinbarung ist hierfür nicht erforderlich, da die Auftragsverarbeitung bereits durch diesen Vertrag und Anhang 1 umfassend geregelt ist.
(4) Verantwortlichkeit des Kunden
- Verantwortlichkeit des Kunden
- Der Kunde bleibt in allen Fällen verantwortlich für:
- die Auswahl der Empfänger
- die Festlegung der Rechtsgrundlage
- die Erfüllung der Informationspflichten
- die Zulässigkeit der Datenübermittlung
- die datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeit des Versands
- Der Anbieter verarbeitet Daten ausschließlich zur technischen Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen.
- Der Kunde bleibt in allen Fällen verantwortlich für:
(4) Datenexport und Löschung
- Nach Vertragsende kann der Kunde binnen 30 Tagen einen Export der in der Software gespeicherten personenbezogenen Daten im vorgesehenen Format verlangen.
- Nach Ablauf dieser Frist ist der Anbieter berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten einschließlich vorhandener Kopien zu löschen, sofern keine zwingenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Näheres regelt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
§ 11 Mitwirkungspflichten und Freigaben
(1) Der Kunde hat alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, medizinischen Freigaben und Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und richtig bereitzustellen und nimmt zur Kenntnis, dass Verzögerungen oder Mehrkosten, die durch verspätete oder unvollständige Mitwirkung entstehen, vom Kunden zu tragen sind.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, Co-Creation-Videos vor produktiver Nutzung fachlich zu prüfen und schriftlich freizugeben, und bestätigt mit der Freigabe, dass die Inhalte für seinen beabsichtigten Einsatzbereich geeignet sind.
§ 12 Gewährleistung und Haftung
(1) Der Anbieter leistet Gewähr dafür, dass die Software und die vertraglich geschuldeten Leistungen im Wesentlichen der vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen; der Kunde hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen und nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2) Bei berechtigten Mängeln ist der Anbieter zunächst zur Verbesserung oder Ersatzleistung innerhalb angemessener Frist berechtigt; erst wenn diese endgültig scheitert, kann der Kunde – soweit gesetzlich zulässig – Preisminderung verlangen.
(3) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden und in jenen Fällen, in denen eine Haftung zwingend gesetzlich vorgesehen ist; im Übrigen haftet der Anbieter bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden, wobei die Haftung der Höhe nach mit dem Zweifachen des in den letzten 12 Monaten bezahlten Nettoentgelts begrenzt ist. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, reine Vermögensfolgeschäden sowie Schäden aus Betriebsunterbrechung ausgeschlossen.
(4) Der Anbieter haftet nicht für medizinische Entscheidungen des Kunden, für die ordnungsgemäße Patientenaufklärung, für die Wirksamkeit von Einwilligungen oder für eine rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung der Videos oder der Software durch den Kunden.
§ 13 Außerordentliche Kündigung
(1) Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ihr die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Laufzeit nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung und angemessener Nachfrist mit fälligen Zahlungen in Verzug bleibt, wenn der Kunde die Software oder Videos erheblich vertragswidrig nutzt oder wenn der Kunde gegen wesentliche Pflichten aus § 9 (insbesondere das Verbot der Übermittlung von Gesundheitsdaten bzw Nutzung ohne AVV im Direktmodus) verstößt.
(3) Soweit es nicht ausnahmsweise unzumutbar ist, hat die kündigende Partei vor einer außerordentlichen Kündigung eine angemessene Nachfrist zur Behebung des Vertragsverstoßes zu setzen.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; E-Mail ist ausreichend, sofern nicht zwingend gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(3) Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Anbieters.
Zuletzt geändert am 16.02.2026